Kindeswohl

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Bild: unicef.de

Kindeswohlgefährdung

Diese Thema geht alle an, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten:

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Schutzauftrag gegenüber Kindern und Jugendlichen
Information und Selbstverpflichtungserklärung

In Ihrem Kursangebot haben Sie Kontakt zu Kindern und Jugendlichen und Sie sind in diesem Rahmen auch für deren Schutz und Wohlergehen verantwortlich.

Gewalt und Misshandlung kommen in allen sozialen Kontexten vor und leider zählen auch Kinder und Jugendliche zu ihren Opfern.
Sexueller Missbrauch und Gewalt verletzen die Würde und die Integrität des Menschen. Wir sagen ein klares Nein dazu, sehen nicht darüber hinweg und werden Übergriffe nicht tolerieren. Wir übernehmen Verantwortung für die uns anvertrauten Menschen und schaffen sichere Räume in unserer Arbeit. Wir werden alles mögliche tun, einen Zugriff von Tätern und Täterinnen auf Kinder und Jugendliche in den eigenen Reihen auszuschließen.

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdung und für ihr Wohl ist auch ein zentraler Bestandteil des Sozialgesetzbuchs (SGB) – 8. Buch Kinder- und Jugendhilfe. Ziel ist es, eine Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen durch grobe Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch zu verhindern.

Diese gesetzliche Fürsorgepflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen gilt nicht nur für Eltern, sondern auch für Kursleiter und Kursleiterinnen in Vereinen, Kirchen, Kitas, Schulen, Feuerwehr usw. – überall wo mit Kindern gearbeitet und umgegangen wird.

Sollten Sie – in welchem Zusammenhang auch immer – Kenntnis über gewichtige Anhaltspunkte für eine akute, schwerwiegende Gefährdung eines Kinder oder Jugendlichen erlangen, sind Sie verpflichtet, dieses einer zuständigen Person, z.B. auf Leitungsebene, zu melden. Unter Beachtung der Schweigepflicht und des Datenschutzes kann eine Fachberatungsstelle – z.B. der Kinderschutzbund Gießen, die Beratungsstelle gegen sexuellen Missbrauch Wildwasser Gießen e.V. – oder ein internes Krisenteam hinzugezogen werden.

Besteht eine akute Gefahr für das Kind oder den/die Jugendliche, ist eine Meldung beim Jugendamt nach § 8a vorzunehmen. Ist das Jugendamt nicht unmittelbar erreichbar, geht die Information an die Dienststelle der Polizei.

Auszüge aus dem SGB 8 zu Ihrer Kenntnis:
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
1. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung
und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeischaftsfähigen Persönlichkeit.
2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der
Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(Grundgesetz Artikel 6 steht, Abs. 2)
3. Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Abs. 1 insbes.
– junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung
fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder
abzubauen,
– Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten
und unterstützen,
– Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
– dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen
und ihre Familien sowie eine Kinder- und familienfreundliche
Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
1. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die
Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so
hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes
oder dieses Jugendlichen in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt
die Erziehungs-berechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen
in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern diese
nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen
unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen
Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der
Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig,
so hat es diesen den Erziehungsberechtigten anzubieten.
2. …
3. …
4. In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und
Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist
sicherzustellen, dass
– deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte
für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder
Jugendlichen eine Gefärdungseinschätzung vornehmen,
– bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft
beratend hinzugezogen wird sowie
– die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder Jugendliche in die
Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der
wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage
gestellt wird.

In der ev. Kirche Hessen und Nassau wird gemäß der Kinderschutzverordnung von allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a BZRG (Bundeszentralregistergesetz) verlangt. Darüber hinaus haben alle eine Selbstverpflichtungserklärung abzugeben und regelmäßige (alle 3 Jahre) an einer Schulung teilzunehmen, die der Vermeidung von Kindeswohlgefährdung und einer Sensibilisierung für dieses Thema dient.

Selbstverpflichtung
– Ich will die mir anvertrauten Jungen und Mädchen, Kinder und
Jugendlichen vor Schaden und Gefahren schützen.
– Ich verpflichte mich, alles mir Mögliche zu tun, dass in meinen /
unseren Angeboten keine Grenzverletzungen, keine körperliche oder
seelische Gewalt, kein sexueller Missbrauch und keine sexualisierte
Gewalt möglich werden.
– Ich nehme die individuellen Grenzempfindungen der Mädchen und
Jungen, der Kinder und Jugendlichen wahr und ernst. Ich respektiere
die persönlichen Grenzen der Scham der Teilnehmer/innen sowie
der Mitarbeiter/innen.
– Ich beziehe gegen sexistisches, diskriminierendes, rassistisches und
gewalttätiges verbales und nonverbales Verhalten aktiv Stellung.
– Ich werte Menschen nicht ab und achte darauf, dass andere in den
von mir geleiteten Kursen sich so verhalten.
– Ich gestalte meine Aufgabe als Kursleiter/in im Umgang mit Nähe
und Distanz verantwortungsvoll. Ich nutze meine Rolle nicht für
sexuelle Kontakte zu mir anvertrauten jungen Menschen aus.
– Ich nehme Grenzüberschreitungen durch andere Mitarbeiter/innen
und Teilnehmende bewusst wahr und toleriere sie nicht.
– Ich weiß, dass Betroffene kompetente Hilfe benötigen, die sie bei den
Kollegen und Kolleginnen und bei der beauftragten Vertrauensperson
unserer Einrichtung bekommen können.
– Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Information zur
gesetzlichen Fürsorgepflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen
zur Kenntnis genommen habe.
– Ich lege der Leitung unserer Institution vor Beginn meiner Tätigkeit
ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a BZRG zur
Einsicht vor; die Wiedervorlage erfolgt alle 5 Jahre.
– Ich nehme regelmäßig (alle 3 Jahre) an einer Schulung teil, die der
Vermeidung von Kindeswohlgefährdung dienst, erstmals während des
ersten Jahres meiner Tätigkeit als Kursleiter/in.

Quelle: Fortbildung in der Ev. Familien-Bildungsstätte Gießen, 26.9.2019 – Text verallgemeinernd abgewandelt (d. Verf.)

Wildwasser Gießen ist eine Beratungsstelle für Opfer sexueller Gewalt.
Dort werden kostenlos Beratungen angeboten für betroffene Mädchen und Jungen, für Eltern und Unterstützungspersonen und für lokale Fachkräfte – zur Gefährdungseinschätzung § 8a SGB VIII.

§1631 BGB: Inhalt und Grenzen der Personen sorge
1. Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht,
das Kind zu Pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen
Aufenthalt zu bestimmen.
2. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche
Bestrafung, seelische Verletzungen und andere Maßnahmen sind
unzulässig.

§1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
1. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahren abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

Das Wohl des Kindes ist gefährdet z.B. durch
– missbräuchliche Ausübung der elterlichen Gewalt‘
– Vernachlässigung des Kindes
– unverschuldetes Versagen der Eltern
– Verhalten von Dritten
– wenn Eltern keine Hilfe annehmen (wollen oder können).

Eine Garantenstellung besitzt, wer Schutz- und Beistandspflichten übernommen hat. Entscheidend für die Begründung der Garantenstellung ist nicht das Vorliegen eines Arbeitsvertrages oder eines Dienstverhältnisses sondern die tatsächliche Übernahme der Vertrauensstellung. Der oder diejenige ist aufgrund der sozialen Sonderstellung verpflichtet, Gefahren von der Person, die er/sie betreut, abzuwenden.
Ist eine solche Person untätig, wenn sie von der Gefahr für die Betreute weiß, kann sie nach § 13 StGB wegen „unechter Unterlassung“ verurteilt werden. Dies bedeutet, dass die untätige Person verurteilt werden kann, als hätte sie selbst die Straftat (z.B. sexuellen Missbrauch) begangen.

Wesentliche Vorgaben für den Schutz von Kindern und Jugendlichen sind:
– nicht mehr alleine handeln
– Gefährdung einschätzen
– erfahrende Fachkraft hinzuziehen
– prüfen, ob man mit den Eltern reden darf
– falls möglich, Eltern Hilfe anbieten
– Hilfsangebote an die Eltern kontrollieren
– zur Nachvollziehbarkeit der Intervention genau dokumentieren.

Quelle: PowerPointPräsentation der Beratungsstelle gegen sexuellen Missbrauch Wildwasser Gießen e.V. – „Sicher in die Welt“ – anlässlich einer Qualifizierung für Tagespflegepersonen

Weitere Infos z.B.:
file:///C:/Users/Alfon/AppData/Local/Temp/4_12_14%20Bericht%20kurz.pdf
https://service.hessen.de/html/Beratung-bei-Kindeswohlgefaehrdung-durch-eine-Kinderschutzfachkraft-7087.htm https://www.dresden.de/media/pdf/jugend/kinderschutz/Handlungsempfehlung_Kindeswohlgefaehrdung.pdf
https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/empfehlungen_kinderschutz_bbg.pdf
https://statistik.hessen.de/pressemitteilungen/pm_1879.html
https://lks-hessen.de/sites/default/files/downloads/inhalte/Broschuere%20Kassel.pdf

Bild: unicef.de

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