Neue Leitlinien für Bildschirmzeiten

Mit konkreten Tipps wollen Fachleute Eltern helfen, die Bildschirmzeit ihrer Kinder zu begrenzen. Denn für Kinder und Jugendliche ist es umso besser, je weniger Zeit sie vor Bildschirmen verbringen, heißt es in der Leitlinie, die unter Federführung der Deutschen Gesellschaf für Kinder- und Jugendmedizin unter Beteiligung der Uni Witten/Herdecke entstanden ist.
Eine übermäßige Nutzung von Bildschirmmedien könne zu Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Empathieverlust, Suchtentwicklung und Entwicklungsverzögerungen führen.

Empfohlene gesamte Bildschirmzeit – d.h. Fernsehen, Computer, Internet, Handy, Smartphone, Tablet und Spielekonsolen:
Kinder unter 3 Jahren sollten von jeglicher passiven und aktiven Nutzung von Bildschirmmedien ferngehalten werden; d.h. auch die Eltern sollten in Beisein der Kinder nicht ständig auf ihr Smartphone schauen.
Kinder zwischen 3 – 6 Jahren – höchstens 30 Min. an einzelnen Tagen und nicht alleine schauen!
Kinder zwischen 6 – 9 Jahren – höchstens 30 – 45 Min. an einzelnen Tagen außerhalb der Hausaufgaben am Bildschirm
Kinder unter 9 Jahren sollten weder Spielekonsole noch freien Internetzugang bekommen; Aufbewahrung der Mediengeräte in einem abschließbaren Schrank. Medien niemals als Belohnung oder zum Beruhigen!
Ein eigenes Smartphone frühestens am 9 Jahren, besser ab 12.
Kinder zwischen 9 – 12 Jahren – höchstens 45- 60Min. an einzelnen Tagen in der Freizeit, Internet nur unter Beaufsichtigung; Ab dem 12. Lebensjahr kann der Internetzugang uneingeschränkt genutzt werden.
Jugendliche zwischen 12 – 16 Jahren – höchstens 1 – 2 Std. an einzelnen Tagen in der Freizeit an Bildschirmen, bis spätenstens 21 Uhr – inhaltlich von Eltern begleitet
In der Altersgruppe der 16 – 18jährigen sollten die Zeiten durch gemeinsame Regeln festgelegt werden; Orientierungswert auch hier 1 – 2 Std. an einem Tag.

Während der Mahlzeiten sollten die Geräte beiseite gelegt werden.

Quelle: Dt. Ärzteblatt, Jg. 120, Heft 41, 13. 10. 2023, S. A1691 (http://daebl.de/XT81)

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